A. Allgemeines

I. Vertragsabschluß:

1. Die Lieferungen der SHC Kaltverformung erfolgen ausnahmslos zu nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Erwähnung finden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie gelten auch dann, wenn trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind im Einzelfall ausdrücklich als rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, an das wir uns 7 Tage gebunden halten.

3. Werkzeuge bleiben grundsätzlich Eigentum der SHC Kaltverformung.

II. Preisänderungen:

1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.

2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach vorgenanntem Datum rein netto oder innerhalb von 10 Tagen nach vorgenanntem Datum, bei Barzahlung abzüglich 2 % Skonto.

2. Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlungen. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereingabe von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. Nach 30 Tagen tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB ein, so dass wir berechtigt sind, Verzugszinsen mit 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen).

4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, eben so wenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderungen hindeutet, so sind wir berechtigt, weitere Warenlieferungen zu untersagen, bereits gelieferte Ware zurück zu nehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware weg zu nehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

IV. Annulierungskosten:

1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, das in Zusammenhang mit der Auftragserteilung für eine Bevorratung von 6 Monaten von uns erworbene/bestellte Rohmaterial, sowie die für einen Zeitraum von 3 Monaten vorproduzierte Ware zu bezahlen, ebenso wie die angefallenen Werkzeugkosten im Zusammenhang mit der Realisierung des erteilten Auftrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Eigentumsvorbehalt:

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder diese ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt werden.

5. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach

deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

8. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen sowie etwaigen Freigaben.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen – insbesondere Streik und Aussperrung – sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem

Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Ansprüche, die aus einer Fristüberschreitung gemäß B.I.3. entstehen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Gewinn- und Vermögensschäden, aber auch für etwaige Sonderfahrt- oder sonstige Folgekosten.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen, auch bezüglich einzelner Liefertermine aus Liefereinteilungen, zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

II. Lieferumfang:

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich vereinbarter Mindestliefermengen und Mindestauftragsgrößen. Mehr- und Minderlieferungen gegen Berechnung bis zu 10%  der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Auftragsgrößen/Liefermengen sind zulässig und entsprechend zu vergüten.

2. Die technischen Ausführungen von Freimaßtoleranzen erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,  nach DIN 2768 mL.

3. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf der Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

III. Verpackung und Versand:

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wir sind berechtigt, die Vorlage von Frachtkosten vom Käufer zu verlangen. Falls wir sie vorlegen, sind sie zu erstatten.

2. Verpackungen werden mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Beförderungs- und Schutzmittel können wir unter Ausschluss jeder Haftung wählen.

IV. Lieferannahme und Gefahrenübergang:

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Lüdenscheid. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder einer sonstigen Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb der selben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Abnahme verhindert.

2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige fahrlässig oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.

3. Die Gefahr geht mit Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

V. Gewährleistung:

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Rügen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzubringen.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde

3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt auch für eventuelle Ausbau- und Folgekosten, sowie Kosten für Sortier- und Nacharbeiten.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

C. Allgemeine Haftung

I. Haftung aus Delikt

1. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ‑ ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ‑ ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

D. Sonstiges

I. Anwendung deutschen Rechts

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort ist für beide Parteien Lüdenscheid.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

III. Salvatorische Klausel:

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.